GPAI beziehungsweise KI-Basismodelle bezeichnen gemäß Art. 3 Nr. 63 der EU-Verordnung 2024/1689 allgemein einsetzbare KI-Modelle mit erheblicher Allgemeinheit, die viele unterschiedliche Aufgaben beherrschen und in zahlreiche nachgelagerte Systeme integriert werden können; für ihre Anbieter gelten seit 2025 eigene Pflichten nach Art. 53 und Art. 55.
In einfachen Worten
GPAI ist die Regulierungsschicht für Basismodelle wie grosse Sprachmodelle. Wichtig ist die Trennung: Ein Unternehmen, das ein solches Modell nur in ein eigenes KI-System integriert oder per SaaS nutzt, ist nicht automatisch Anbieter des Basismodells. Die Rollenfrage bleibt daher eng mit KI-Anbieter vs. KI-Betreiber verbunden. Für Modelle mit systemischem Risiko kommen zusaetzliche Sicherheits- und Bewertungsanforderungen hinzu.
Praxisbeispiel
Ein Mittelstaendler nutzt ChatGPT intern für Support und Marketing. Dann ist er für diese Nutzung regelmäßig Betreiber eines KI-Systems, während der Modellanbieter GPAI-Pflichten wie Dokumentation, Copyright-Compliance und gegebenenfalls weitergehende Risikoauflagen tragen kann. Sobald das Unternehmen selbst ein eigenes Basismodell entwickelt und unter eigener Marke bereitstellt, verschiebt sich die Verantwortung deutlich. Die Einbindung eines Basismodells in eine sensible Anwendung kann trotzdem weitere Pflichten auf Ebene des konkreten Systems ausloesen.
Verwandte Begriffe
Quelle
Quelle: EU-VO 2024/1689, Art. 3 Nr. 63, Art. 53 und Art. 55.