KI-Anbieter und KI-Betreiber bezeichnen gemäß Art. 3 Nr. 3 und 4 der EU-Verordnung 2024/1689 zwei verschiedene Rollen: Anbieter entwickeln oder lassen entwickeln und bringen ein KI-System unter eigenem Namen in Verkehr, Betreiber nutzen ein KI-System unter ihrer Verantwortung.
In einfachen Worten
Die Unterscheidung entscheidet darueber, welche Pflichten greifen. Wer ein KI-System nur einkauft und im Unternehmen einsetzt, ist typischerweise Betreiber; wer eine eigene Loesung baut oder unter eigener Marke anbietet, ist Anbieter. Ein Unternehmen kann je nach Anwendungsfall sogar beide Rollen gleichzeitig haben. Von dieser Rollenfrage haengen Dokumentations-, Informations- und Aufsichtspflichten ganz wesentlich ab.
Praxisbeispiel
Ein Mittelstaendler nutzt einen externen Chatbot im Kundenservice. Dann ist er in dieser Nutzung in erster Linie Betreiber und muss unter anderem KI-Kompetenz sicherstellen. Entwickelt derselbe Mittelstaendler daneben ein eigenes Recruiting-Tool und vertreibt es unter eigener Marke, wird er für dieses Produkt Anbieter und muss bei Hochrisiko-Faellen die Konformitaetsbewertung vorbereiten. Die blosse Nutzung eines Tools macht ein Unternehmen also noch nicht automatisch zum Anbieter.
Verwandte Begriffe
Quelle
Quelle: EU-VO 2024/1689, Art. 3 Nr. 3 und 4.