Was regelt Artikel 6?
Artikel 6 legt fest, wann ein KI-System als Hochrisiko gilt. Für Unternehmen ist das die entscheidende Weiche, weil daran Pflichten wie Risikomanagement, menschliche Aufsicht und Betreiberpflichten hängen.
Kurz im Gesetzestext: „... any AI system referred to in Annex III.“ (Art. 6)
Die Klassifizierung läuft über zwei Wege. Erstens über Anhang I: Das betrifft KI als Sicherheitskomponente regulierter Produkte, etwa in Medizinprodukten oder Maschinen; diese Regeln greifen grundsätzlich ab dem 2. August 2027. Zweitens über Anhang III: Das sind eigenständige KI-Systeme in acht sensiblen Bereichen wie Beschäftigung, Bildung, Kreditwürdigkeit, Biometrie oder Justiz; hier beginnt die Hauptanwendbarkeit am 2. August 2026.
Art. 6 enthält außerdem Ausnahmen. Ein System aus Anhang III ist nicht automatisch Hochrisiko, wenn es nur eng begrenzte prozedurale Aufgaben übernimmt oder Ergebnisse nicht wesentlich beeinflusst. Die wichtigste Gegenregel lautet aber: Profiling natürlicher Personen bleibt immer kritisch. Genau deshalb reicht es nicht, nur auf Produktnamen oder Hersteller-Marketing zu schauen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Unternehmen sollten nicht fragen „Nutzen wir KI?“, sondern „Nutzen wir KI in einem Anhang-III-Kontext?“. Besonders relevant sind Recruiting, Leistungsbewertung, Kredit- und Versicherungsentscheidungen sowie biometrische Anwendungen. Dort führt die falsche Einordnung schnell zu verpassten Pflichten aus Artikel 9, Artikel 14 und Artikel 26.
Ein pragmischer Start ist:
- alle KI-Anwendungen mit Zweck beschreiben,
- Anhang I und III gegenprüfen,
- Grenzfälle dokumentieren statt mündlich „nicht hochriskant“ zu behaupten.
Mehr Grundbegriffe finden Sie im Glossar, alle Artikel im Wissensbereich, und einen kompakten Überblick bietet die Kursseite.